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Deutsche Inkassostelle GmbH bekommt Einstweilige Verfügung gegen Abzockgegner durch

Oder: Der Rechtsstaat, die ehrlichen Bürger und die ehrenwerten Bürger

2008-02-09, Quelle: Eigenbericht (Jörg Reinholz) | AddThis Bookmark
Neben dem Autor haben wohl einige mehr dem deutschen "Rechtsstaat" ein Armutszeugnis auszustellen. Wie die Richterin Dethlefsen von der 31. Kammer des LG Frankfurt mit einer von ihr erlassenen Einstweiligen Verfügung (31 O 302/07) leben kann muss diese selbst entscheiden.

Manchmal Oft sieht es so aus, als würden Richter einstweilige Verfügungen blind durchwinken, wenn die Schriftsätze nur dick genug sind. Über einen solchen Fall werde ich gleich berichten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Das ist der Artikel 5 unseres Grundgesetzes, der die Presse- und Meinungsfreiheit herstellen soll. Soll? Ja, soll. Denn die tägliche Praxis zeigt, dass es immer wieder Kriminelle, Politiker und Prominente gibt, die über den Verweis auf Absatz 2 die Berichtsfreiheit einzuschänken suchen. Dem Autor ist sogar ein Fall eines prominenten kriminellen Politikers bekannt, der vor der 24. Zivilkammer des LG Hamburg ("Pressekammer", auch "Zensurkammer", oft: "Dunkelkammer") log, dass sich die sprichwörtlichen Balken bogen. Um, wie er später einräumte, zu verhindern, dass die Wahrheit über die damalige Korruption und Nuttenbesuche im VW-Konzern geschrieben wurde. Er wurde sehr milde verurteilt... VW ist ein Staatskonzern.

In Hessen haben wir eine Staatsanwaltschaft welche in einigen Betrugsfällen recht seltsam "ermittelt". Viele werfen hessischen Staatsanwälten vor gegen Betrug nichts zu unternehmen. Möglicherweise betrachtet man in Wiesbaden Wirtschaftskriminalität (wenn der Maßstab, in welchen betrogen wird, nur groß genug ist) sehr "wirtschaftsfreundlich" und sogar das OLG in Frankfurt ist trotz des Vorliegens von Beweisen und etlichen anhängigen Ermittlungen der Meinung, wenn Geldkarten gestohlen und dann benutzt werden, so ist dieses nur möglich wenn den Kunde der Bank ein Verschulden trifft. Der Autor glaubt genau das nun wieder nicht...

Ein aktueller Fall in einer ganz anderen Angelegenheit wirft ein Licht darauf, wie und wo Justitia blind ist:

Das LG Frankfurt hat einem Verein, der sich gegen Abzocke im Internet wendet, u.a. untersagt Beiträge über die "Deutsche Inkassostelle GmbH" zu veröffentlichen, in denen von einer Entziehung der Inkassoerlaubnis die Rede ist. (31 O 302/07)

Dieses Verbot ist fragwürdig!

Zunächst einmal steht Folgendes fest: Das Verbot des Gerichtes greift zwingend ins Leere, denn das Gericht selbst veröffentlicht mit der Verfügung, dass es ein Widerspruchsverfahren gegen den Entzug der Inkassoerlaubnis der "Deutsche Inkassostelle GmbH" durch den Präsidenten des AG Frankfurt gibt. Es schafft regelrecht einen Rechtsgrund für die Veröffentlichung dessen, was im Interesse von Personen, die vielen als üble Abzocker gelten, geheim bleiben sollte.

Das Gericht bezieht sich auf den Antrag der "Deutsche Inkassostelle GmbH", dieser ist somit als Bestandteil des Urteiles anzusehen. Und Gerichtsentscheidungen sind eine öffentliche Angelegenheit - dürfen also veröffentlicht werden...

Vorliegend ist es die Textstelle
Am 27.07.2007 wurde der Antragstellerin [Anmerkung: "Deutsche Inkassostelle GmbH"] von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Präsidenten des AG Frankfurt a.M. die Inkassoerlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 Abs.1 S.2 Z.5 des Rechtsberatungsgesetzes widerufen. Die Antragstellerin legte fristgerecht Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Über diesen Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Der Widerruf hat somit noch keinen Bestand, die Antragstellerin ist somit noch im Besitz der Inkassoerlaubnis nach § RBerG"
... zu finden ab Seite 3 (unten) der Antragsschrift des Anwaltes Michael Bohn aus Gießen.

Zur Klarstellung: Der Anwalt hat das "noch" nicht fett geschrieben, deshalb hat es Autor auch noch nicht getan. Aber in Artikel 1 § 1 Abs.2 S.1 RBerG findet sich:
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt..." - Was davon wohl der Versagungsgrund war, dem fristgerecht und mit aufschiebender Wirkung durch das Schreiben des Anwaltes Marcel Wessig (Seite 4 der Antragsschrift, oben) widersprochen wurde?

Es bleibt: Eine einstweilige Verfügung macht genau dann keinen Sinn, wenn dass, was zu verhindert werden sollte, nun durch dieselbe öffentlich wird. Der Beschluss konterkariert sich selbst.

Die Verfügung des LG Frankfurt ist aus einem weiteren Grund fragwürdig:

Nicht jede negative, "geschäftsschädigende" Meldung über ein Unternehmen ist allein deshalb illegal. Schauen wir einfach mal auf die Korruptionsskandale welche jüngst VW und Siemens erschütterten (oder noch immer erschüttern).

Es gibt kein Gesetz, welches es verbietet zu berichten, wenn der Entzug eines vom Staat einer Firma gewährtes Rechtes (hier die Inkassoerlaubnis für die "Deutsche Inkassostelle GmbH") droht oder ein derartiges Verfahren überhaupt im Gange ist. Es kann sich bei einem solchen Bericht nicht um eine Beleidigung handeln, denn ein solches Verfahren ist ausweislich dessen, was der Gießener Anwalt Michael Bohn im Antrag (durch Bezug darauf Bestandteil des Urteils) ausführt, tatsächlich im Gange. Das ist völlig unabhängig davon, wie der Fakt an die Öffentlichkeit kam. Die persönliche Ehre einer Person oder "Firmenpersönlichkeit" kann nicht ungerechtfertigt betroffen sein:
Zum Interesse der Öffentlichkeit:

Die "Deutsche Inkassostelle GmbH" behauptet öffentlich:
"Die Deutsche Inkassostelle GmbH ist Träger der Inkassoerlaubnis des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt a.M.: Gerichtsstr. 2, 60313 Frankfurt am Main"

Warum sollte kein "Ja, aber" erlaubt sein?

Es gibt definitiv ein Interesse der Öffentlichkeit davon zu erfahren, wenn einer Inkassofirma der Entzug der Inkassoerlaubnis droht. Immerhin könnte dieses (im vorliegenden Fall theoretisch) bei potentiellen Kunden zu Verzögerungen und Zahlungsausfällen führen, wenn mitten im Mahnverfahren die Erlaubnis entzogen wird und nun eine andere Firma beauftragt werden muss. Inzwischen melden die säumigen Zahler womöglich Insolvenz an und es verstreichen sogar wichtige Termine (Anmeldungsfristen).

Wäre die "Deutsche Inkassostelle GmbH" eine Aktiengesellschaft, so wäre es sogar sehr wohl denkbar, dass diese eine Berichtspflicht hinsichtlich einer drohenden Versagung der Inkassoerlaubnis hätte. Immerhin beträfe es deren Hauptgeschäftszweck und in der Folge das Interesse der Aktionäre. Es ist schon ziemlich fragwürdig, hier anlässlich von Berichten über den Entzug der Inkassoerlaubnis und den aufschiebenden Widerspruch der "Deutsche Inkassostelle GmbH" von einem "Geheimnis" zu sprechen, denn was ist und bleibt schon "geheim"?

Der Autor fragt sich weiter: Woher will der Anwalt und der Geschäftsführer wissen, dass die Mitglieder des sich gegen üble Abzocke wehrenden Vereines die Auskunft vom Gericht haben und dass diese nicht aus dem innersten Kreis stammt, dessen Mitglieder ja ausweislich der Ausführungen im Antrag (Seite 5, oben) informiert wurden? Wie viele Mitglieder dieses Kreises sind tot oder Fische? Alle anderen sind Kandidaten für den Posten des Weiterträgers... natürlich immer unter dem Siegel des Schweigens. Solange bis es jeder weiß.

Nun hat der sicher verschwiegene Anwalt der "Deutsche[n] Inkassostelle GmbH" den Vorgang jedenfalls (un)freiwillig in die Öffentlichkeit geschleppt - die genussvoll berichtet... Ein Schuss ins Knie des Mandanten?

Und mal ganz ehrlich: Was interessiert es die von der Verfassung geschützte Presse, wie eine Nachricht, deren Richtigkeit ja nun sozusagen "anwaltlich versichert" ist, an die Öffentlichkeit kommt? Die Presse interessiert die Geheimhaltungspflicht von Verwaltungsakten (auf deren vom Anwalt behauptete Verletzung es hier mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gar nicht mehr ankommt...) einen Dreck. Die Presse ist daran nicht gebunden und das ist laut Grundgesetz und nach den Grundlagen des Demokratieverständnisses so in Ordnung! Und Presse ist, wer der Öffentlichkeit berichtet.

Über die "Deutsche Inkassostelle GmbH"

Zitat:
Laut Gesellschafterliste, die mir heute das AG Frankfurt am Main zugestellt hat, ist eine europe holding AG, CH-6300 Zug, Stammeinlage 25.000 Euro, alleinige Gesellschafterin der DIS Deutsche Inkassostelle GmbH. Unterzeichnet: Frankfurt am Main, den 31. März 2006
Quelle: http://www.antispam.de/forum/showthread.php?t=10515&page=18

Die "europe holding AG, CH-6300 Zug" soll Gründerin der "Xentria AG" (jetzt "IS Internet Service AG") sein - kann an einigen Stellen nachgelesen werden. Und mit der "Xentria AG" und der "IS Internet Service AG" verbindet der Autor die Erinnerung an Spam für eine nach seiner Meinung üble Masche, die auch den Geruch des Betruges verbreitet.

Und nun darf der Leser raten, wer denn nicht nur Gründer, sondern auch der möglicherweise einzige Auftraggeber der "Deutsche Inkassostelle GmbH" ist...

Noch etwas wurde verboten:

Die erlangte einstweilige Verfügung soll es dem Verein auch untersagen Foreneinträge zu veröffentlichen, in denen dazu aufgerufen oder ermuntert wird, Banken der "Deutsche Inkassostelle GmbH" anzuschreiben, mit dem Ziel die Banken zur Kündigung des Vertragsverhältnisses anzuregen.

Unhaltbar!

Es ist mein von der Verfassung (Artikel 5) geschütztes Recht, an jeden Beliebigen zu schreiben: "Hör mal Cheffe! Dein Kunde soundso ist nach meiner olfaktorisch-bescheidenen Ansicht ein ganz übler Stinker! Du arbeitest mit dem aber verdammt eng zusammen und lieferst dem die Grundzutaten für seinen grausigen Gestank. Hast Du keine Angst, dass Dir schlecht wird oder dass keiner mehr bei Dir kauft, wenn Du von dem seinen Gestank was abbekommst?"

Wenn es mein von der Verfassung (Artikel 5) geschütztes Recht ist, dieses zu schreiben, dann steht nichts einer Handlung entgegen, mit der ich andere dazu zu ermuntere, ebenfalls ihr Recht nach Artikel 5 GG wahrzunehmen. Wer oder was hat die Richterin geritten?

Nicht betroffen sind übrigens Artikel in welchen Forenteilnehmer ohne den Aufruf zum Nachmachen vom eigenen Brief an die aktuelle oder ehmemalige Bank der "Deutsche Inkassostelle GmbH" berichten und womöglicherweise (bei ehemaligen Banken) was danach geschah... nur zum Mittun aufzurufen ist sehr einstweilig untersagt.

Ach so.

Was mittels Schreiben der "Deutsche Inkassostelle GmbH" Belästigte zu tun haben steht hier.


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