Vorab: Der Autor war schon immer der Meinung, dass Abmahnanwälte und "Tanja-Brief-Versender", besonders aber Serienabmahner in Sachen fragwürdiger (Ex-) Marken wie "Explorer", "Webspace" - die dann auch noch Mandate fälschen und behaupten, sie, die nichts Unrechtes tun, müssten sich wie Idioten vorkommen- zwar von schrägen Moralvorstellungen, aber eben nicht von besonders viel Wissen im Fach belastet werden. Der Leser mag sich im Folgenden ein Bild machen, wie es um Günter Freiherr von Gravenreuth bestellt ist.
Das im Folgenden zu besprechende Auskunftsverlangen stellt Gravenreuth scheinbar gewohnheitsmäßig wenn er einen Kandidaten für seine unwürdigen Prozesshänseleien in eigener Sache gefunden hat. Dem Autor sind mehrere Fälle bekannt:
Dem Autor liegt ein Fax aus der Kanzlei Gravenreuth vom 17.1.2008 vor, in welchem dieser von einem Prozessgegner "Auskunft nach §34 BDSG" fordert. Unterschrieben hat Gravenreuth wohl selbst. Der 17. war ein Donnerstag, also nicht der "trollige Freitag".Gravenreuth (vertritt sich mal wieder selber) verlangt vom Prozessgegner nichts weiter als:
- Auskunft darüber, welche seiner persönlichen Daten von Prozessgegner gespeichert werden
- an wen diese Daten übermittelt worden sind.
Eine solche Vorgehensweise gegen einen Gegner in einem Prozess ist schon sehr fragwürdig, denn offensichtlich hat Gravenreuth §1, Absatz 2, Satz 1, Punkt 3 BDSG richtig nicht erfassen können:
"Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
[...]
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten."Nun denn, Herr Günter Werner Dörr (dieser Name stand auf seiner ersten Geburtsurkunde) hält sich für "einfallsreich". Und "einfallsreich" wie er ist, kann es glaubhaft sein, wenn behauptet würde, Gravenreuth würde ein geschäftliches Handeln unterstellen, wenn eine Privatperson als Teilnehmer eines Forums postet. Das ist zwar abstrus, aber Gravenreuth hat nicht nur viel falsches Zeug behauptet, sondern erweislich auch schon viele Gerichte in ziemlich vielen Verfahren belogen. Bis zu zwei Lügen in einem Satz kann der Autor Gravenreuth nachweisen. Das ist doch was- oder?
Der Autor nimmt also des Spaßes am Verriss wegen an, es läge "geschäftliches Handeln" vor. Dann läge das Verlangen im Geltungsbereich des Gesetzes. Ein Blick auf §34, Absatz 4 BDSG sagt folgendes:
"Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist."Nun ein Blick auf §33 Absatz 2, Satz 1, Nr. 7, BDSG:
"Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
[...]
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder"Von einer solchen Gefährdung der Geschäftszwecke ist besonders dann auszugehen, wenn sich der die Auskunft Verlangende und der Belästigte wie vorliegend im Rechtsstreit befinden. Das es an dem ist, dass weiß Gravenreuth sehr genau. Falls nicht sollte er den Beruf aus gesundheitlichen Gründen an den Nagel hängen.
Nun denn, Gravenreuth erweist sich -mal wieder- als ahnungslos. Nicht nur, dass er den Geltungsbereich des Gesetzes nicht verstanden hat oder haben will, auch §34 BDSG, Absatz 4 in Verbindung mit §33 BDSG Absatz 2, Satz 1, Nr. 7 a und b sagt ihm nichts. Und das ist so leicht, dass es ein Schlosser aus dem Osten erkennt. Immerhin befindet sich Gravenreuth mit dem konkreten Opfer seiner Aktion in einem Prozess und dieses ist, Gravenreuth wusste dieses am 17.1.2008 schon, anwaltlich vertreten. Er will also vom Prozessgegner wissen, was dieser über ihn weiß und damit dessen Anwalt ihn nicht ganz kurz anruft und grimmig fragt, was bitte Gravenreuth am BDSG wohl nicht verstanden habe, fragt er den Prozessgegner lieber direkt.
Günter Freiherr von Gravenreuth handelt ganz offenkundig in der rechtswidrigen Absicht einen juristischen Nachteil des durch das formelle Verlangen eingeschüchterten und unbedarft antwortenden Gegners zu bewirken. Möglicherweise wird Herr Gravenreuth in den nächsten Stunden ein weiteres Fax senden - nämlich an den Anwalt des Betroffenen. Und zwar mit der Bitte um Entschuldigung.Dem Autor ist nämlich auch nicht klar, was, "Allmächtger!" (arabisch: "Allah o aqubar!"), also was Gravenreuth an der Berufsordnung der Rechtsanwälte nicht verstanden hat:
§ 12, Absatz 1 BORA zur Umgehung des GegenanwaltsDer Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.Die Anwaltskammer kann Gravenreuth also auch gleich um jene milde Behandlung angehen, die er vom Autor nicht bekommt. Denn so wie sich Gravenreuth der Öffentlichkeit als Held präsentiert provoziert er den Verriss - wann immer er lügt, grobe Fehler macht und, wie vorliegend, bewundernswert eindeutig das Berufsrecht bricht- denn der Gegenanwalt des Belästigten hat sich schon Mitte Dezember gegenüber dem Gericht bestellt, es ist unglaubwürdig wenn Gravenreuth behaupten wöllte, er habe davon keine Kenntnis.
Dass der Autor ziemlich viel erfährt müsste Gravenreuth nun langsam mal begreifen. Wie wäre es einfach mit Stillhalten, Herr Günter Freiherr von Gravenreuth, geb. Dörr, mit Kanzlei in der Marktstraße 14, München?
Den Talar und den Binder sollte er am besten einpacken und zusammen mit dem Anwaltsausweis an die Kammer senden. Immerhin kann dieses seine Haftpflichtversicherung vor Schaden schützen, der ja, hinsichtlich seiner hier zu Tage tretenden Qualifikation, nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint- natürlich so weit Gravenreuth außer sich selbst überhaupt noch Mandanten hat. Gravenreuth behauptete an dritter Stelle, er nehme einen Stundensatz von 250 Euro. Der Autor fragt sich wirklich ob die zu erwartende Gegenleistung selbst bei großzügiger Betrachtung angemessen erscheinen kann, wenn Gravenreuth offenkundig schon Verständnisprobleme hinsichtlich des BDSG hat, sich als wenig lernfähig erweißt -
denn eine ähnliche Geschichte hat er mit dem Autor durch, zudem offenkundig nicht in der Lage oder Willens ist die eigene Berufsordnung einzuhalten.