Im Verfahren eines Heise-Mitarbeiters gegen Gravenreuth wollte Gravenreuth nach Erlass der Einstweiligen Verfügung gegen ihn in der Sache 324 O 352/06 (Richter: Buske) vom 25.9.2006 die Kosten des Verfahrens nicht zahlen. Deutschlands wohl kosteninteressiertester Abmahnanwalt versuchte sich nach Zustellung des Beschlusses des LG Hamburg mit einem Kostenwiderspruch. Dem wurde durch das LG nicht stattgegeben.
Am 5.9.2006 wurde Gravenreuth
der ablehnende Beschluss zugestellt. Erst am 5.10.2006 legte der Abmahnanwalt - er ist Jurist - gegen diesen Beschluss allen Ernstes Berufung ein. Die ist in diesem Verfahren da gar nicht zulässig, sondern nach §99 Absatz 2 ZPO nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen zwei Wochen. Diese zwei Wochen waren aber vorbei - woran es lag liegt im Spekulativen,
erweislich postet Gravenreuth aber sehr viel in Foren. Hat er deshalb die Frist versäumt?. Nachfolgend wurde Gravenreuth vom Gericht regelrecht gedrängt seine unzulässige Berufung zurückzunehmen. Was machte er? Er stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Dazu muss man nachweisen, dass man unverschuldet die Frist versäumt hatte.
Nun, das wurde auch versucht. Gravenreuth legte eine -
wie auch immer erlangte- "Versicherung an Eides statt" seiner Rechtsanwaltsgehilfin vor. Diese habe den Vorgang mit der Frist für die Berufung versehen und Gravenreuth mit rotem Fristzettel am 2.10.2006 vorgelegt. Dem Autor erscheint auf Grund etlicher fragwürdiger, unglaubwürdiger und sogar erweislich falscher Versicherungen an Eides statt aus der Umgebung Gravenreuths, dass diese auch nicht glaubhaft ist.
Das OLG Hamburg hat wohl so laut gelacht, dass dies bis zum Alpenrand hörbar war.Die Sache ist doch einfach: Gravenreuth als Dienstherr beauftragt (angeblich) seine Rechtsanwaltsgehilfin damit laufend zu bestimmen in welcher Sache welches Rechtsmittel mit welcher Frist zulässig sei. Als Dienstherr, er schaue in das BGB, ist es seine Pflicht seine Gehilfen auszuwählen, auszubilden und deren Tätigkeit laufend zu überwachen. Also kann er mit dem (dem Autor sehr angeblich erscheinenden) Versäumnis oder Unwissen seiner Angestellten nicht gegenüber dem Gericht darlegen, dass er
unverschuldet die Frist versäumt hatte. Das Gericht verwarf deshalb seine "Berufung" und auch die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und somit auch die Möglichkeit seine "Berufung" als "sofortige Beschwerde" zu behandeln.
Die Gerichtskosten wurden nach den für OLG-Verfahren gültigen Sätzen aus dem Streitwert von 960 Euro bestimmt. Und Günter Freiherr von Gravenreuth, der Autor verwendet dessen Lieblingsspruch, musste mal wieder zahlen. Wegen des von ihm selbst zu verantworteten Chaos in der Kanzlei und mangelnder Rechtskenntnis.
Dafür gibt es nun einige Belege.Es erscheint angemessen hier mögliche Mandanten darauf hinzuweisen, dass aus solchen Fristversäumnissen, dem Kanzlei-Chaos und der
mehrfach selbst behaupteten Unwissenheit des Anwaltes sehr ernste Folgen bis hin zum endgültigen Verlust des Prozesses entstehen können. Was nützt es den Mandanten, wenn der Anwalt das Verschulden auf seine Gehilfin schiebt? Dieses Beispiel lieferte Gravenreuth in eigener Sache.
Fazit: Günter Freiherr von Gravenreuth, Marktstr. 14, München kann vom Autor definitiv nicht als Anwalt empfohlen werden. - Auch sein Haftpflichtversicherer sollte darüber nachdenken ob ein weiteres Bestehen des Versicherungsvertrages hier nicht zu einer unangemessenen Last für die unfreiwillig-solidarisch Mitversicherten führt. Denn in der Kalkulation müssten diese ja letztendlich als Gesamtheit jene nun übermäßig wahrscheinlich erscheinenden Schäden tragen, welche zu einer Haftungspflicht des Anwaltes führen.
Da Günter Freiherr von Gravenreuth in die Öffentlichkeit drängt und sich selbst auch unter Herabwürdigung seiner Gegner als heldenhaften, harten und siegreichen Anwalt feiert darf auch untersucht werden ob dies so stimmt. Und wie es aussieht haben wir es bei diesem sich selbst lautstark heraushebenden Marktschreier sehr viel mehr mit einer "Niete im Talar" als mit einem guten Rechtsanwalt zu tun. Bei einer solchen "Niete im Talar" ist es dann tatsächlich wenig verwunderlich, dass strafbare Handlungen im Sinne von Urkundenfälschung, Unterschlagung und Betrug ruchbar werden.
Literatur: Beschluss des OLG Hamburg in der Sache 7 U 123:

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