Richter Buske sei nicht leicht zu verwirren schrieb Günter Freiherr von Gravenreuth im Mai 2006 dem Anwalt des Autors. Möglicherweise ist er das wirklich nicht.
Gravenreuth hatte über einen Mitarbeiter des heise-Verlages behauptet, dieser habe Aufrufe zu einer DDoS-Attacke als "Dampf ablassen" bezeichnet. Nun, ein Mitarbeiter des heise-Verlag demonstrierte Gravenreuth darauf hin -so sieht der Autor die Sache- mal eben dessen eigene Vorgehensweise.
Der Mitarbeiter verlangte von Gravenreuth die Abgabe einer Unterlassungserklärung und, egal ob es am wohl üblichen Chaos in der Kanzlei (von Gravenreuth zweifach vor Gericht behauptet) oder an der mangelnden Rechtskenntnis lag (vor Gericht behauptet und auch hier demonstriert), Gravenreuth gab die Unterlassungserklärung nicht wie gefordert ab.
Nachfolgend erwirkte der heise-Mitarbeiter gegen Gravenreuth eine einstweilige Verfügung. Just das Verfügungshansel Günter Freiherr von Gravenreuth empfindet diese einstweilige Verfügung natürlich als "ungerecht". Das Gericht schreibt im Urteil vom 1.9.2006 jedenfalls, dass er behauptet, dass die Verfügung zu Unrecht ergangen sei. Der Ärmste!
Nun denn: Gravenreuth ging in jenem Verfahren 324 O 352/06 mit Schriftsatz vom 8.6.2006 dagegen vor, dass er die Kosten tragen sollte. Das Gericht fertigte ihn -das kann man zwischen den Zeilen herauslesen- ab. Sein Vorbringen, die Verfügung sei zu Unrecht ergangen sei unerheblich, da er nur gegen die Kosten vorgehe. Auch die Voraussetzungen nach
§93 ZPO (keine Abmahnung, sofortige Unterwerfung) lägen nicht vor. Gerade in Gravenreuths Vorgehen gegen den Kostenbeschluss sah das Gericht eben, dass die Voraussetzungen nach
§93 ZPO nicht erfüllt seinen.
Er habe die geforderte Unterlassungerklärung nicht abgegeben, sich nicht sofort unterworfen- was wolle er eigentlich die Zeit des Gerichtes stehlen?
Bei der Streitwertfestlegung und der Zuweisung der Kosten auch dieses Verfahrens an Gravenreuth sei leider zu berücksichtigen, dass der Streitwert durch den Klagegegenstand, hier die Verfahrenskosten in Höhe von 960 Euro, zu bestimmen war. So jedenfalls liest sich das natürlich viel trockenere Urteil für den Autor.
Also mal ehrlich. Das war dich eine ganz dumme Klage. Gravenreuth ist immerhin Jurist. Da fängt man doch sowas gar nicht erst an- oder?
Urteil vom 1.9.2006
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