Wie heise.de berichtet hat die eigentlich gar nicht öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige rechtsfähige GEZ (
"Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Gebühreneinzugs") akademie.de abgemahnt. Den Formulierungen nach,
die auf akademie.de veröffentlicht sind, handelt es sich tatsächlich um eine Abmahnung, schließlich wird auch eine Unterlassungserklärung verlangt. Die Ansprüche gehen nach Auffassung des Autors jedenfalls viel zu weit. Hier die laut Akademie.de von der GEZ mitgelieferte Übersetzungstablelle:
| Laut GEZ-Abmahnung "falsch" | Laut GEZ-Abmahnung "richtig" |
|---|
| GEZ-Gebühren | gesetzliche Rundfunkgebühren |
| GEZ für PC zahlen | gesetzliche Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte |
| GEZ-frei | von der gesetzlichen Rundfunkgebühr befreit |
| GEZ-Gebührenpflicht | gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht |
| GEZ-gebührenfrei | von der gesetzlichen Rundfunkgebühr befreit |
| GEZ-Rundfunkgebühr | gesetzliche Rundfunkgebühr |
| PC-"Wegelagerei-Gebühr" der GEZ | gesetzliche Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte |
| GEZ-Gebührenfahnder | Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
| GEZ-Fahnder | Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
| GEZ-Zwangsanmeldung | Begriff nicht existent, da bei einer gesetzlichen Gebührenpflicht keine Zwangsanmeldung möglich ist |
| GEZ-Anmeldung | gesetzlich vorgesehene Anmeldung von zum Empfang bereit gehaltener Rundfunkgeräte |
| GEZ-Abmeldung | gesetzlich vorgesehene Abmeldung der angemeldeten zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte |
| GEZ-Anschreiben | Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird |
| GEZ-Brief | Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird |
| GEZ-Briefserien | mehrere Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit deren Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird |
| GEZ-Gebührenbescheid | Bescheid der räumlich zuständigen Landesrundfunkanstalt über die gesetzliche Rundfunkgebühr |
| GEZ-Widerspruchsbescheid | Widerspruchsbescheid der räumlich zuständigen Landesrundfunkanstalt über die gesetzliche Rundfunkgebühr |
| GEZ-Antwortbogen | dem Informationsschreiben der GEZ beigefügtes Formular zur Erteilung der Auskunft nach § 4 Abs. 5 RGebStV |
| GEZ-Fälle | Gerichtsverfahren zur Klärung der Rundfunkgebührenpflicht |
| GEZ-Verweigerer | offenbar sind hiermit Schwarzseher und/oder -hörer gemeint |
Weitere Begriffe:| Laut GEZ-Abmahnung "falsch" | Laut GEZ-Abmahnung "richtig" |
|---|
| PC-Rundfunkgebühren | gesetzliche Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte |
| PC-Gebühr | gesetzliche Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte |
| Privatfahnder | Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
| Gebührenjäger | Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
| Gebührenhäscher | Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
| Provisionsjäger | Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter |
| Fangprämie | Provision des Beauftragtendienstes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebührenbeauftragten |
| Kopfprämie | Provision des Beauftragtendienstes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebührenbeauftragten |
| Jagdrevier des Gebührenfahnders | Bezirk des Beauftragtendienstes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebührenbeauftragten |
| Mitglied der Rundfunkgebührenzahler | Rundfunkteilnehmer aufgrund der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht |
Soso. "
Provisionsjäger" soll Akademie.de nicht mehr verwenden dürfen. Andererseits räumt die GEZ ein, den "
Beauftragten des Beauftragtendienstes der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten" Provisionen zu zahlen, damit diese "
offenbar gemeinte Schwarzseher und -Hörer" zu "
Rundfunkteilnehmern aufgrund der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht" machen. Da werden die aber schön
hinter ihren Provisionen herjagen- und also mit Fug und Recht als "
Provisionsjäger" bezeichnet werden dürfen. Es ist nicht einzusehen, warum man das nicht beim Namen nennen dürfen sollte. Immerhin kam es dabei dem Vernehmen nach durch solche gut ausgebildeten freien Mitarbeiter auch schon zu -natürlich eigenverantwortlich und ohne Mitwirken der GEZ begangenen- rechtswidrigen Handlungen wie dem falschen Behaupten, man habe per Gesetz das Recht Wohnungen zu betreten und nach Rundfunkempfangsgeräten zu schauen.
Der "
GEZ-Brief" soll allen Ernstes als "
Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird" bezeichnet werden- da ist wohl jemanden der Kaffee nicht bekommen, denn das ist schlichter Unsinn, die GEZ wird damit vor Gericht nicht weit kommen und weil die GEZ letztendlich auch aus den GEZ-Gebühren (dieser Name ist nun einmal verbreitet und wird deshalb verwendet) finanziert wird darf der Autor die Verschwendung der Gebühren des GEZ-zahlenden Bürgers für dieses Wurstblatt von einer GEZ-Unterlassungserklärung und für das GEZ-Gehalt des Verfassers derselben hier öffentlich beklagen.
Und um es auf den Punkt zu bringen: Wer, wie vorliegend die GEZ, für die künftige Verwendung von Begriffen wie
"GEZ-Gebühren", "GEZ für PC zahlen", "GEZ-frei", "GEZ-Gebührenpflicht", "GEZ-Rundfunkgebühr", "GEZ-Gebührenfahnder", "GEZ-Fahnder", "GEZ-Zwangsanmeldung", "GEZ-Anmeldung", "GEZ-Abmeldung", "GEZ-Anschreiben", "GEZ-Brief", "GEZ-Briefserien", "GEZ-Gebührenbescheid", "GEZ-Widerspruchsbescheid", "GEZ-Antwortbogen", "GEZ-Fälle", "GEZ-Verweigerer", "PC-Rundfunkgebühren", "PC-Gebühr", "Privatfahnder", "Gebührenjäger", "Gebührenhäscher", "Provisionsjäger", "Fangprämie", "Kopfprämie", "Jagdrevier des Gebührenfahnders" und "Mitglied der Rundfunkgebührenzahler" in jedem Einzelfall und ohne der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges (das ist die in solchen Unterlassungserklärungen üblicherweise verlangte Formulierung) möglicherweise mehrfach (jede Landesrundfunkanstalt, ARD, ZDF und Deutschlandradio) 5100 Euro haben will - dem kann die "
Wegelagerei" im Sinne eines Rechtsmissbrauches frei vorgeworfen werden.
Laut Akademie.de kündigt die GEZ in der Abmahnung an, sie werde die Unterlassungsansprüche "
gerichtlich geltend machen, wodurch erhebliche Kosten entstehen werden." - So nach und nach fragt sich der Autor, warum Abmahnungen nicht veröffentlicht werden dürfen: steht ja doch überall das gleiche drin. Aber in dem Fall, dass die GEZ hier eine Klage versucht, ist zu vermuten dass die GEZ und also der ohnehin schon gebeutelte GEZ-Gebührenzahler die Kosten tragen wird: Denn diese Ansprüche erscheinen nicht durchsetzbar, weil die Rechte der GEZ entweder gar nicht betroffen sind oder eben durch Art. 5 GG geschützt sind. "
Gebührenjäger" oder auch "
Kopfgeldjäger" erscheint dem Autor z.B. als zulässige Meinungsäußerung. Und jemanden, der auf Provisionsbasis und als freier Mitarbeiter beim Nachbar klingelt oder im Hausflur lauscht, ob da ein Radio oder Fernseher zu hören ist, der darf sicher auch als "
Privatfahnder" bezeichnet werden, seine Provision als "
Fangprämie" oder "
Kopfprämie". Dahinter stehen Meinungsäußerungen. Zudem ist hier die Aktivlegitimierung der GEZ höchst fragwürdig: Die ist selbst nicht rechtsfähig, also keine juristische Person und zudem nur mittelbar betroffen. Allenfalls könnte ein die"
Fangprämie" erhaschender "
Privatfahnder" klagen weil die Verwendung dieser Bezeichnungen seine Rechte verletzte. Nur fehlt es dann wieder an der Bezeichnung der konkreten Person. Also bestehen formell einige Hindernisse für eine Klage.
So ganz nebenbei fragt sich der Autor ob die Aktion nicht vielleicht doch nur eine Werbemaßnahme für Akademie.de ist. Es ist aber auch ist nicht gänzlich undenkbar, dass die GEZ -auf Grund eines möglichen schlechten Ansehens bei möglicherweise vielen Bürgern- Probleme damit hat, die Position eines "Abteilungsleiter Personal und Recht" angemessen zu besetzen, wodurch es zu einem solchen Fehltritt kam- der wieder geeignet ist, das Ansehen der GEZ noch weiter zu beschädigen. Ein übler Kreislauf...
Nachtrag:Der Autor vertritt es, dass auch im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Bevölkerung das des Verfassers der Abmahnung an einem "unter dem Tisch halten" derselben deutlich überwiegt. Es müssen doch jetzt viele wissen, welche Begriffe für Berichte und Meinungsäußerungen über Tätigkeiten, Schriftstücke und Personen im Umfeld der GEZ zwar nicht GEZ- aber abmahnungsfrei sind...
Begriff: "gravenreuthet"Nach meinen Erfahrungen mit dem Münchner Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, der mir nach kritischen Berichten mehrere völlig unsinnige Abmahnungen und mehrere erweislich lügnerische wie auch rechtswidrige Gegendarstellungsverlangen zukommen ließ, nenne ich einen Vorgang, bei dem ebenfalls kritischen Äußerungen wegen fragwürdiger Praktiken mit völlig unsinnig erscheinenden und in der Forderung zu weit gehenden Abmahnungen und/oder Gegendarstellungsverlangen begegnet wird, ab sofort "gravenreuthen".
Das klingt nämlich genau so schrecklich wie es ist.