Man stelle sich das vor: Ein Anwalt wirbt auf eBay dafür, dass er bei vermeintlichen Verstößen gegen das UWG -also wettbewerbswidrigen Handelns- "kostenneutrale Abmahnungen" versende. Das heißt: derjenige der abmahnen lässt muss keine Vorkosten für die Abmahnung leisten. Zudem kann dem Wort "kostenneutral" entnommen werden, dass auch im Fall des Misserfolges, also der Uneinbringlichkeit der "Mandant" nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet wird.
Das erscheint schon nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte rechtswidrig - der Anwalt verschafft sich selbst durch das rechtswidrige Versprechen einen -wettbewerbswidrigen- Vorteil und zwar gegenüber seinen Kollegen. Das ist letztendlich genau das, weshalb er es sich anmaßt andere kostenpflichtig abzumahnen. Den strengen Geruch des Prozessbetruges hat die Angelegenheit auch.
Das LG Heilbronn erkannte in einem solchen Fall (
Urteil vom 23.4.2007 - 8 O 90/07):
"Die Geltendmachung eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs durch die Verfügungsklägerin ggü. der Verfügungsbeklagten ist jedoch nach den Gesamtumständen rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.
Die Verfügungsbeklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin als "Abmahnanwalt" im eigenen Kosteninteresse auftritt und aktiv bei potenziellen Wettbewerbern für eine entsprechende Abmahntätigkeit gegen Verkäufer im Internetversandhandel unter Zusicherung der Kostenneutralität wirbt. Gegenüber der umfangreichen Abmahntätigkeit tritt das Wettbewerbsinteresse der Verfügungsklägerin zurück.
[...]
Hinzu kommt, dass jedenfalls die streitgegenständliche Problematik zumindest aus Sicht eines Wettbewerbers eher als "spitzfindig" beurteilt werden dürfte und wohl nur von einem einschlägig fachkundigen Juristen bemerkt und festgestellt werden konnte. Entsprechend ist der Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten, auch wenn Verbraucherinteressen berührt werden, als nicht besonders gravierend einzustufen. Dies alles spricht dafür, dass die Initiative hinsichtlich der für die Verfügungsklägerin geführten Abmahnverfahren vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse von deren Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen ist."
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Wenn man den Beiträgen einer Diskussion in den eBay-Foren Glauben zu schenken vermag, so ist der Abmahner mit dem perfide wirkenden Geschäftsmodell ein Dr. Thomas Mann von der Kanzlei "Dr. Mann und Kollegen", Berlin. Falls das alles so stimmt hat da ein mit rechtswidrigen Methoden nach schnödem Mammon drängender Kleingeist den Namen eines
großen Geistes.
Eine Nennung des Namens liegt übrigens genau deshalb im öffentlichen Interesse, weil nur so möglicherweise sehr viele weitere Opfer dieser rechtswidrigen Praxis einen Hinweis auf ein bereits gesprochenes Urteil bekommen können und ebenso hinreichend glaubhaft machen können, dass der Anwalt als "
Abmahnanwalt im eigenen Kosteninteresse" auftritt.
Falls es zutrifft, dass Dr. Thomas Mann der Anwalt ist, dessen Verhalten hier untersucht und bewertet wird, so ist darauf hinzuweisen, dass einer seiner Kanzleikollegen der Kanzlei "Dr. Mann" Vorstandsmitglied im Bereich II der Rechtsanwaltskammer Berlin ist.
"Die Vorstandsmitglieder beraten die Kammermitglieder in Fragen ihrer Berufspflichten und überwachen auch deren Einhaltung." - Dann mal "ran an die Butter", Herr Dominic Blim!
In solchen Fällen der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Kosteninteresse sollte sicherheitshalber dem Abmahngrund -falls der rechtlich begründet ist- abgeholfen werden, also auch die Unterlassungserklärung (aber unter Streichung des bedingungslosen Versprechens einer Vertragsstrafe in Höhe eines bestimmten Betrages und Einfügens eines Versprechens einer durch ein Gericht in der Höhe festzulegenden und zu überprüfenden Vertragsstrafe) abgegeben werden. Natürlich sollte man sich dann auch daran halten. Die Bezahlung der Kostennote jedoch sollte mit Hinweis auf das Heilbronner Urteil selbstredend verweigert werden. Darauf, das ein Gericht aus dem Rechtsmissbrauch in anderen Einzelfällen schließt, dass kein Unterlassungsanspruch bestehe, mag der Autor nämlich nicht wetten. Bei der Kostennote sieht das schon anders aus. Zudem ist der Streitwert dann geringer, was auch das Risiko hinsichtlich der Prozess- und Anwaltskosten wesentlich senkt.
Wenn man den Forenbeiträgen in der Diskussion bei eBay glaubt gab es wohl ein ähnliches Urteil des LG Wuppertal (4 O 269/07) - nur die LG Berlin und Hamburg hätten bisher anders entschieden. Möglicherweise kommt obenstehender Rat zu spät, denn im Einzelfall kann nach Ansicht der Gerichte eben auch der Wettbewerbsverstoß die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung überwiegen. Deshalb der Rat des Autors nur die Kostennote strittig zu stellen. Dieser Rat dürfte, bei aller vermuteter "Spitzfindigkeit" auch im Verbraucherinteresse liegen, denn der vorgeworfene Fehler -nehmen wir als Beispiel ein völliges Fehlen einer Widerufsbelehrung nach dem Fernabsatzgesetz- kann auch grob sein und das Ansehen des Händlers bei den Kunden nachhaltig beschädigen. Dann wäre es auch denkbar und absolut verständlich, dass ein Gericht vom Rechtsmissbrauch im Vorgehen des Anwaltes nichts hören will.
Ein Nachfolger Gravenreuths?"Im übrigen haben die Klägerin und ihre Streithelferin von Anfang an substantiiert und mit ungewöhnlicher Schärfe gerügt, die Abmahnungen würden ohne jede Rücksprache mit der Partei allein auf Initiative des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durchgeführt und abgewickelt (erstinstanzliche Schriftsätze vom 17. März und 18. September 2000). Die Beklagte erteile auch nicht in jedem Einzelfall eine Vollmacht für die Abmahnung. Ihr Anwalt dagegen belaste sie auch nicht mit deren Kosten, wenn diese wider Erwarten uneinbringlich seien." heisst es im
Urteil 20 U 194/00 des OLG Düsseldorf. Der darin gemeinte Anwalt war Günter Freiherr von Gravenreuth und das OLG sah kein Entgegentreten, es lehnte den geforderten Kostenersatz für eine Abmahnung wegen Rechtsmissbrauches ab:
"Es ist nicht Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. Die Mißbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG hat die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weitgefaßten Anspruchsberechtigung der Wettbewerber (BGH NJW 2001, 371, 372 - Vielfachabmahner). § 13 Abs. 5 UWG steht dafür, daß eine Tätigkeit, die vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen, nicht geduldet werden soll (Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Kap. 18, Rdnr. 13)."
Die Artikel auf Rotglut.org werden offensichtlich permanent einer juristischen Prüfung unterzogen.
In der Vergangenheit erwiesen sich allerdings insbesondere die rechtlichen Ansichten des vorgeblich auf Persönlichkeits- und Presserecht spezialisierten Anwaltes Günter Freiherr von Gravenreuth hierbei als wenig verlässlich.
Auch der Schlosser aus dem Osten untersucht gerne mal die Veröffentlichungen Dritter auf Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen: Im Impressum der Kanzlei "Dr. Mann" findet sich statt einer Auflistung der gesetzlichen Grundlagen der Tätigkeit lediglich der Satz:
"Die anwendbaren Berufsregeln finden Sie hier."Das "hier" ist mit einem Link zu
http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg hinterlegt. Klickt man darauf, so wird man zu einer Seite weitergeleitet und bekommt eine Information der Bundesrechtsanwaltskammer zum Thema "Informationspflichten gemäß § 5 TMG" angezeigt. Die anderen Informationen über die
findet der Suchende erst wenn er
nach oben scrollt.
Hinsichtlich der Spitzfindigkeit mit der Dr. Mann angeblich nach Wettbewerbsverstößen anderer sucht ist das schon sehr bedenklich.