Günter Freiherr von Gravenreuth genügt es offenbar nicht, sich als Gerichtstourist zu betätigen, damit nicht sichtbar wird in welcher kleinlichen Art und Weise,
er, der es mit dem Persönlichkeitsrechten seiner Kritiker selbst nicht "so genau" nimmt, vorgeht.
Nein, Günter Freiherr von Gravenreuth
hat bereits mehrfach Gerichte belogen und aktuell nimmt er genau dies mit einem Schreiben vom 6. Juni 20076 an das LG Kassel schon wieder vor. Gravenreuth behauptet lügnerisch:
"
Im übrigen ist es dem Beklagten gerichtlich untersagt worden zu behaupten, [...] der Kläger hätte das Gericht belogen und einen Meineid geleistet (LG Hamburg 324 O 868/06)."
(Kläger ist Günter Freiherr von Gravenreuth, Beklagter ist der Autor)
Richtig ist einzig, dass das LG Hamburg -aus welchen Gründen auch immer- dem Autor einstweilig untersagt hat eine aus den damals schon bekannten Lügen Gravenreuths gestellte Prognose hinsichtlich einer Breitschaft [vorläufig zensiert] zu [vorläufig zensiert] zu veröffentlichen. Seit dem legt der Autor dem Publikum nahe diese Prognose selbst zu treffen, was nach Ansicht des LG Kassel in der Sache
Alexander J. Kleinjung / Jörg Reinholz vom Verbot selbst nicht betroffen ist.
Interessant dürfte für das Publikum sein, dass sich die Prognose des Autors (deren Inhalt
derzeit nicht dargelegt werden darf und es deshalb auch
noch nicht wird) durch die aktuelle Lüge des Freiherrn von Gravenreuth gegenüber dem Landgericht Kassel als richtig erwies.
Anspruch an den Berufsstand des Rechtsanwaltes...Organ der RechtspflegeDie deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO). Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht die Unwahrheit vortragen.---
Quelle:
Wikipedia:Rechtsanwalt:Organ der RechtspflegeNach § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Sein Beruf ist ein staatlich gebundener Vertrauensberuf, der ihm eine auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtete, [...] Stellung zuweist.---
Quelle:
Bundesverfassungsgericht 1974, zitiert von Dr. Eckhard Müller, RAK München, hier auf Seite 4Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und unterliegt einer Reihe von besonderen Berufspflichten, die weit über das Maß an Rechtstreue hinausreichen, die von jedermann erwartet wird.---
Zitat von
Dr. Eckhard Müller, RAK München, hier auf Seite 4(
Dr. Eckhard Müller ist Mitglied des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer und Mitglied des erweiterten Vorstands der Münchener Juristischen Gesellschaft)
... und Gravenreuths WirklichkeitDrei Schreiben in einem Verfahren: Drei Lügen - Ein tolles "Organ der Rechtspflege"Allein im hier besprochenen Verfahren hat Günter Freiherr von Gravenreuth erweislich dreifach das Gericht belogen. Rein zur Schmähung erhöhte Gravenreuth die Ordnungsstrafen, die gegen den Autor verhängt worden seien, mal eben von 30 auf 43 Tage. Dann behauptete Gravenreuth, er sei durch Arbeit überlastet, während er mindestens 30 -teils lügnerische- Forenbeiträge schrieb. Zuletzt stellt er den Inhalt einer einstweiligen Verfügung vorsätzlich falsch dar - wohl um den Eindruck zu erwecken, dass der gegen ihn erhobene und erweislich wahre Vorwurf der Abgabe einer vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt und der Verfälschung von Beweismitteln und somit des Prozessbetruges unwahr sei - denn genau das ist der Schluss, den der Richter wohl aus seiner Behauptung, dem Autor wäre es untersagt solches zu verbreiten, ziehen sollte. Der Richter ist nunmehr über die drei-sten Lügen Gravenreuths bereits in Kenntnis gesetzt worden.
Hinsichtlich der zahlreichen erweislichen Lügen vor Gericht, gegenüber der Anwaltskammer und der Öffentlichkeit ist Autor jedenfalls der Meinung, dass es sich bei Günter Freiherr von Gravenreuth um eine Person handelt, die sehr oft lügt. Der Autor glaubt fest daran, dass es durch dass Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist, wenn man eine solche sehr oft lügende Person einen "
Lügner" nennt. Dass dieses mit dem Anspruch Gravenreuths, ein "
Organ der Rechtspflege" zu sein, unvereinbar ist liegt auf der Hand.