Im Berufungsverfahren 7 U 12/06 gegen das
Urteil des LG Hamburg (324 O 899/04) hat das Hanseatische Oberlandesgericht ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Das Urteil ist wohl noch nicht rechtskräftig, andererseits erscheint ein Gang des Klägers (Bernhard Syndikus) vor den BGH mangels Erfolgsaussicht höchst zweifelhaft.
Das OLG Hamburg urteilte am 17. Oktober 2006:
"Soweit der Kläger Zahlung eines 'Schmerzensgeldes' begehrt, wird die Klage abgewiesen."Bernhard Syndikus hatte u.a. Spiegel TV wegen der Berichte über seine Verhaftung auf Schadensersatz verklagt. Das OLG führt hierzu aus:
"Im streitgegenständlichen Sendebeitrag wurden dem Kläger und den weiteren Tatverdächtigen u.a. zahlreiche gewerbsmäßige Verletzungen des Urheberrechts (§ 108a UrhG) und damit erhebliche Straftaten vorgeworfen. Diese Vorwürfe, die Art der Darstellung im Sendebeitrag und die damit verbundene Vorverurteilung des Klägers könnten nur dann die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigen, wenn diese Vorwürfe zu Unrecht erhoben wurden. Muss indes davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Straftaten begangen hat, kommt [...] die Zuerkennung einer Geldentschädigung mangels hinreichend schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht in Betracht.
Prozessual ist davon auszugehen, dass der Kläger [also Bernhard Syndikus] die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat."Das hat das Hamburger Oberlandesgericht dann auch begründet:
"Insgesamt lassen die unstreitigen Indizien nach Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass der Kläger von den von den Hauptbeschuldigten begangenen Straftaten Kenntnis hatte und an deren Begehung mitwirkte. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Klägers, von einer legalen Tätigkeit seiner Mandanten ausgegangen zu sein, insbesondere mit dem zwischen ihm und den Mitbeschuldigten geführten Chat-Schriftverkehr nicht in Einklang zu bringen ist (z.B.: "sagte mein Bruder, da wenn Sie die 'Server' bestellen machen Sie sich mit strafbar - strafbar nicht, ich habe ja von nichts eine Ahnung!"). Dass es in diesen Chats nicht um das Projekt ftp-welt.com ging, ist angesichts fehlenden Vortrags des Klägers dazu auszuschließen. Auch seine Behauptung, den Inhalt der Internetseite ftp-welt.com nie zur Kenntnis genommen zu haben, erscheint angesichts der als unstreitig zugrunde zu legenden Umstände - Beratungstätigkeit, Gesellschaftsgründung, Höhe der Erlöse, Schriftverkehr - als unglaubhaft."Nun denn,
solche Dummheit gehört bestraft, denn vor allem hatte Bernhard Syndikus wohl keine Ahnung, dass dieses Chatprotokoll, welches nach Ansicht des Hanseatischen OLG jegliche Unschuldsvermutung dahinschmelzen lässt, wie Eis in der Mittagshitze am Äquator, eines Tages erst in einer Anklageschrift und dann auch noch in einem OLG-Urteil auftauchen wird.
Hinsichtlich der zu Tage getretenen Umstände erscheint es dem OLG Hamburg schlicht rechtswidrig, wenn Bernhard Syndikus hingeht und allen Ernstes wegen der damaligen Berichterstattung über die, im übrigen wohl auch wegen der Pressepräsenz recht zivil ablaufende Verhaftung "Schmerzensgeld" einklagen will.
Tja. Den Autor hat der nun gar nicht mehr so mutmaßlich kriminelle Anwalt Bernhard Syndikus (Man kann sich ja jetzt auf die Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichtes stützen) wegen eines ähnlichen Berichtes (es handelt sich nur um ein Bild, keinen Film von der damaligen Verhaftung) auch verklagt. Der Autor ist sehr gespannt, wie das wohl ausgehen wird...
Es wundert den Autor jedenfalls nicht, dass Bernhard Syndikus und dessen ehemaliger Kanzleikollege Günter Freiherr von Gravenreuth nahezu gleichzeitig von Staatsanwaltschaften begründet nicht unerheblicher Straftaten bezichtigt werden. Der Autor ist der Meinung, dass die damalige Kanzlei Gravenreuth und deren Umfeld nichts anderes als einen Hort ungesetzlichen Handelns darstellte und dass es beim Handeln der Akteure Bernhard Syndikus und Günter Freiherr von Gravenreuth auch zu rechtswidrigen, mit dritten Personen gemeinschaftlichen, organisierten Handlungen kam oder womöglich auch kommt, welche vom Autor als mafiös erachtet werden. Es erscheint dem Autor auch als besonders beachtenswert, dass das LG Frankfurt einst entschieden hat, dass im Zusammenhang mit Aktivitäten eines mit der Kanzlei dauerhaft und eng verbundenen Mandanten, nämlich Mario Dolzer, gebrauchte Ausdrücke "Dialer-Mafia", "kriminelle Energie" und "mafiöse Strukturen" eine zulässige Meinungsäußerung darstellen. Der Dialer-Dolzer betrieb seine "Firmen" sicher nicht ohne Grund im Nachbarhaus der Kanzlei- sozusagen "Wand an Wand"...
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