Der wohlbekannte Münchner Anwalt "Freiherr" Günther v. Gravenreuth, geborener Dörr, belästigte im April die Krankenschwester U. Strieder per Post. Er verschickte eine eher als Belästigung anzusehende Abmahnung an die Gewinnerin eines Prozesses, in welcher Gravenreuth die Firma "Symikron" vertrat und vom Gericht ziemlich übel abgefertigt wurde.
siehe
http://www.heise.de/newsticker/meldung/16653Die "Firma" "Symikron" befindet sich gegenwärtig in einem Insolvenzverfahren.
siehe
http://www.heise.de/newsticker/meldung/60634 Der Herr Anwalt beklagt sich in einer auf den 12. April 2005 datierten Abmahnung über Formulierungen bei welchen das "Rechtsanwalt" so geschrieben ist, dass sich das "Rechts" in Anführungsstrichen befindet. Er betrachtet das so, als würde man ihm absprechen das er, so Gravenreuth, in der Abmahnung, ein "Organ der Rechtspflege" ist.
Nach Ansicht des Autors jedenfalls nimmt der Münchner Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, geborener Günter Werner Dörr, seine Aufgabe als "Organ der Rechtspflege" übrigens in einer so sehr bedenklichen Weise wahr, dass der Autor jedenfalls nicht in der Lage ist Gravenreuths Anteil an der Rechtspflege zu erkennen. Das Landgericht München jedenfalls bescheinigte Gravenreuth, dass er sein
Kosteninteresse in besonders deutlicher Weise demonstriere. Ist
dass "Rechtspflege"?
Es ergeben sich scharfen Hinsehen ein paar Sachstände, die zu v. Gravenreuths besonderem Ansehen in der Öffentlichkeit erheblich beigetragen haben:
- Das Versenden von Bettelbriefen als angebliche 16-Jährige "
Tanja" an Minderjährige um von diesen Raubkopien von Spielen zu erlangen. Ziel: Teure Abmahnungen schreiben zu können. Diese sogenannten "
Tanjabriefe" haben einst seinen Ruf begründet.
- Der Unsinn mit "Webspace": Massenabmahnungen nach Gebrauch des "Internet Explorers" und einer Suchmaschine....Zitat aus dem
Urteil des LG München I:"
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Jedenfalls nach zivilprozessualen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die hier zu beurteilende Abmahnung vom 02.08.1999 eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens ist." -
Die Geschichte mit Symikron: Das Gericht sah in dem Fall der Massenabmahnungen nicht nur
"deutliche Berührungspunkte zum Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs", sondern begründete mit eben dem mehrfach verwendetem Wort "Rechtsmissbrauch" auch die Ablehnung der Berufung des Anwaltes Grafenreuth.
Nun, wo Schatten ist, da ist auch Licht: Der freiherrliche Günter v. Gravenreuth, geborener Dörr, hat tatsächlich noch Auftraggeber: Anbieter von
Webseiten eher seltsamen Inhaltes, wie z.B. "Hausaufgaben.de", "Malvorlagen.de" also Dialerschleudern, schreiben oder schrieben seinen Namen gar gern in die Impressi ihrer "beliebten"
Webseiten. Er vertritt immer mal wieder einen erwischten Spammer, wie zum Beispiel eine Firma TDG-Germany ...
-
http://www.tdg-germany.de/impressum.html-
http://spamforum.it-schule.de/diskurs.php?value=5/790/790... und er besucht Partys angeblicher "Hacker" und bewirft dortens sogar sein eigenes Konterfei mit Dartpfeilen. Das stört ihn nicht, dort ging es ja auch nicht ums Geschäft. Oder doch? Wie war das gleich mit dem Kanzleikollegen Syndikus?
Nunmehr wundert sich der Münchner Anwalt jedenfalls über sein Ansehen. Auch die verlorenen Prozesse liegen ihm offenbar schwer im Magen. Und das sind mittlerweile nicht wenige. Aber dafür kann er nichts. Oder doch? Immerhin ist es eine ganz bestimmte Clientel, die ihn mittlerweile bewusst als Anwalt aussucht. Es ist mehr als annehmbar, dass Personen wie die Inhaber der Domains Hausaufgaben.de und Malvorlagen.de zielstrebig den Namen des durchaus negativ aufgefallenen "Freiherrn" in der völlig falschen Hoffnung, Eltern von auf die Seite hereingefallenen Kindern vom Klagen abzuhalten, auf ihren Websites nennen. Mittlerweile sollen, wie es aus der Branche lautet, Kollegen schon zur Klage raten eben weil FvG die Gegenpartei vertritt. Und, so lautet es weiter, ganz sicher vertreten diese Rechtsanwälte die Interessen ihrer jeweiligen Mandantschaft "aus ganzen Herzen".
Als Motiv für die hier besprochene Abmahnung kann man vermuten das er sich rächen will: Stefan Münz, der deutsche
HTML- Papst, ist für derlei Angriffe nicht geeignet, der hat eine Community hinter sich und kein Problem einen Rechtsanwalt zu zahlen, der den Gravenreuth im Falle einer ähnlichen Belästigung sprichwörtlich "abwatschen" würde . Wer bleibt ist die dem Freiherrn vermeintlich schwach erscheinende Krankenschwester. Aus psychologischer Sicht ist hier sein optimaler Angriffspunkt, auch wenn er sich irrt. Insofern ist seine Abmahnung als Belästigung anzusehen, besonders, wenn man sich den sehr merkwürdigen Inhalt derselben anschaut:
Gravenreuth moniert in der Abmahnung den folgenden Satz
"Irgendwann wurden dann schließlich die Kosten ermittelt und Herr Gravenreuth sollte zahlen." als abmahnfähige falsche Tatsachenbehauptung:
"Ich war in den Prozess der Symicron GmbH gegen Ulrike Strieder nicht Partei und musste daher nichts zahlen, vielmehr wurden meine Kosten von meiner Partei beglichen. Hier wird der standes- und somit auch wettbewerbswidrige Eindruck erweckt ich hätte dieses Verfahren auf eigenes Kostenrisiko betrieben."Es mag zwar nicht vollständig richtig sein, was da auch der Webseite www.gekochtekatze.com (nicht mehr existent) geschrieben stand. Aber: Niemand, der nicht das Ziel des Schreibens einer Abmahnung strikt verfolgt)¹, erwartet von einer Krankenschwester und auf einer Adresse wie www.gekochtekatze.com (nicht mehr existent) juristisch einwandfreie Darlegungen darüber, wer denn in einem Verfahren die Kosten zu tragen habe. Darüber hinaus erscheint die Begründung für die Abmahnung derart bösartig an den Haaren herbeigezogen, dass die Meinungsäußerung, die der monierten Schreibweise
"Rechts"Anwalt durch Gravenreuth unterstellt wird, dem Leser als teilweise gerechtfertigt erscheinen kann. Der Autor beschränkt sich jedenfalls bewusst darauf den Herrn Gravenreuth als Anwalt zu bezeichnen.
In der mündlichen Urteilsbegründung des verlorenen Prozesses führte der Richter laut heise.de (
http://www.heise.de/newsticker/meldung/15427) aus, von Gravenreuth habe eher als
"ausgelagerte Rechtsabteilung" der Firma Symicron denn als beauftragter Anwalt agiert. Insofern erscheint der kleine Unterschied, ob nun der Anwalt Gravenreuth oder die Firma als Partei Symikron die Kosten zu tragen habe als zu gering um als Begründung für eine gerechtfertigte Abmahnung zu dienen. Der Krankenschwester darf es so erscheinen, wie sie es geschrieben hat. Folglich wird niemand wird diesen Satz der belästigten so ernstnehmen, als das dieser einen Streitwert von 4000 Euro begründet. Oder wie will denn der Herr Gravenreuth das Rechtsberatungsmonopol der Anwälte begründen, wenn er von der Frau Strieder solche tiefgehenden Kenntnisse verlangt? Der Vorwurf, die Frau Strieder erwecke einen "Eindruck eines wettbewerbswidrigen Handelns", erscheint vollständig unbegründet und wird sicherlich von vielen hinsichtlich der Umstände als böswillig betrachtet.
Natürlich. Es kann sein, der "FvG" hat sich nur gelangweilt. Wie man so hört geben aufgrund deutlich verschärfter Bestimmungen seitens der Regulierungsbehörde viele seiner Kunden die Geschäfte mit den Dialern auf. Damit lassen dann sicher auch die Aufträge für den Herrn stark nach. Aber ist die daraus resultierende Frustration ein Grund einer Krankenschwester eine so schwach begründete Abmahnung nebst Kostennote über fast 400 Euro zu übersenden und ihr für die Übersendung der Unterlassungserklärung und Bezahlung der Kostennote nur 3 Tage Zeit zu geben?
Eher nicht. Aber um sein soziales Ansehen, auf welchem Niveau auch immer, zu zementieren, dazu reicht die Belästigung sicherlich. Man kann es natürlich voller Nachsicht auch als Versuch eines frustrierten Anwaltes betrachten, der nach einem verlorenem Prozeß ein wenig stänkern will. Beim Fußball gäbe es dafür die rote Karte: Wegen Nachtretens. Aber für den Träger des Namens "von Gravenreuth" ist das sicher nicht "standeswidrig".
¹) Diese Satz wurde geändert, erscheint aber ganz sicher bald wieder im Original, die ursprüngliche Äußerung ist zulässig, auch wenn das vorläufig anders gesehen wird. Wenn die Gefahr der Verhängung einer Ordnungsstrafe gebannt ist, dann erscheint der Artikel jedenfalls wieder in alter Würde.