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Urteil: DIS Deutsche Inkassostelle GmbH betrügt und darf nicht mehr drohen

AG Frankfurt, Az. 380 C 1732/08 (14)

2008-10-22, Quelle: Eigenbericht (fastix a.k.a. Jörg Reinholz) | AddThis Bookmark
Gegen die DIS Deutsche Inkassostelle GmbH erging ein Urteil des AG Frankfurt am Main.

Danach darf die DIS Deutsche Inkassostelle GmbH dem Kläger nicht mehr damit drohen, dass in jedem Fall nach dem Erlass eines Mahnbescheides gegen den Kläger ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel ergehen werde. Über dieses, nun richterlich als kriminell erkannte Vorgehen hatte der Autor unter dem Titel "Deutsche Inkassostelle - Wie dreist Udo Polzin lügt" berichtet.

In der Urteilsbegründung wird die Richterin ungewöhnlich konkret:

"Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach §§823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StgB zu."

Damit hat die Richterin am AG Frankfurt, Außenstelle Höchst, die oben bezeichnete Handlungsweise der DIS Deutsche Inkassostelle GmbH als strafbaren versuchten Betrug eingestuft und diese zur Unterlassung einer Betrugshandlung verurteilt.

Dem Vernehmen nach sollen Ermittlungsbehörden in Frankfurt am Main das Urteil sehr interessiert zur Kenntnis genommen haben, eben weil ein Gericht hier den Tatbestand des versuchten Betruges erkannte.



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