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Günter Freiherr von Gravenreuth lernt vom Schlosser aus dem Osten
Neues Angebot: Fortbildungskurse für "Juroven"
2008-10-10, Quelle: Eigenbericht (fastix a.k.a. Jörg Reinholz) |
Am 26.09.2008 schreibt Günter Freiherr von Gravenreuth dem AG München in der für ihn wohl aussichtslosen Sache 142 C 14780/08:
"In der Frage der (Mit-)Störerhaftung ist auch kein Unterschied zwischen dem Patent- und sonstigem Recht zu erkennen."
Da hat er aber vom Autor hinzu gelernt. In seiner Abmahnung vom 21.10.2005 forderte Günter Freiherr von Gravenreuth noch immense Kosten für die außergerichtliche Selbstvertretung und wollte auch nicht beigeben, nachdem ihm vom Autor die Entscheidung des BGH vom 06.05.2004, AZ: I ZR 2/03 (Wettbewerbsrecht: Abmahnkosten) bekannt gemacht wurde. Deren Tenor lautet:
"Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte)."
(Quelle: BGH in Sache I ZR 2/03)
Günter Freiherr von Gravenreuth meinte damals noch, diese Entscheidung wäre nicht einschlägig, weil es dort um Wettbewerbsrecht gänge - da hat er zwar spät, aber gründlich gelernt.
Ein "Jurove" ist übrigens ein Ganove mit juristischen Kenntnissen.
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