Günter von Gravenreuth log vielfach, er erfand mehrfach Urteile, er legte, entgegen den beruflichen Mindestanforderungen an Juristen, mehrfach Urteile gegenüber dem Autor und mit ihm verbundenen Personen grob falsch oder lügnerisch falsch aus. Deshalb kann er sich jetzt ein Urteil des OLG Hamburg von einem Schlosser aus dem Osten erklären lassen - da er es doch offensichtlich selbst nicht richtig versteht oder nicht richtig zu verstehen vorgibt oder offenbar nicht richtig verstehen will.Aktuell (14.08.2008) behauptet Gravenreuth in einem Fax an die Variomedia AG grottenfalsch, die Veröffentlichung eines Scans des Beschlusses des LG München sei durch das BDSG untersagt.
Zu der Frage, ob das BDSG da greifen kann, hat er gerade mit Datum von 08.08.2008 einen Hinweis des AG Kassel erhalten ...
Daneben behauptet Gravenreuth völlig falsch, das OLG Hamburg habe in einem vergleichbaren Fall (7 W 56/07) die Veröffentlichung eines Urteiles untersagt.
Lesen wir es doch mal:
http://www.foren-und-recht.de/urteile/Oberlandesgericht-Hamburg-20070709.htmlOberlandesgericht Hamburg Beschluss v. 09.07.2007 - Az.: 7 W 56/07 -
Urteilsveröffentlichung im Internet mit Namensnennungbesagt nämlich genau das Gegenteil von dem, was Gravenreuth behauptet:
"Nach Auffassung des Senats führt die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen, nämlich das Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers andererseits, zu einem Überwiegen der Rechte des Antragstellers."Da hat zwar wer verloren und ein Urteil durfte nicht weiter veröffentlicht werden - aber auf welcher Grundlage bildete sich das Gericht eine Meinung? Lesen wir weiter:
"Die Veröffentlichung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart und der angegriffene Bericht über den Prozess betreffen überwiegend die Sozialsphäre des Antragstellers, wobei allerdings zumindest die Bekanntgabe seiner Privatanschrift auch seine Privatsphäre berührt. Die Veröffentlichung führt indessen zu einer Anprangerung des Antragstellers, die zumindest zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht mehr durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt erscheint."Nun, meine Berichte über die oft genug merkwürdige gravenreuthsche Prozessführung und Urkunden aus den Prozessen betreffen immer das berufliche Wirken Gravenreuths. Oder will der vor Gericht behaupten, er sei kein Rechtsanwalt? Da würde ich zu gerne zustimmen - nur wäre das gegenwärtig noch formell falsch. Hinzu kommt, dass Gravenreuth, anders als der Kläger in der obigen Sache, Gegenstand des öffentlichen Interesses ist. Und seine Privatadresse wurde nicht genannt, es sei denn, er ist in Sendling raus geworfen worden und wohnt jetzt in der Kanzlei...
Günter Freiherr Gravenreuth ist durch eigenes, enormes Drängen in die Öffentlichkeit (mehrere zehntausend Forenbeiträge, Interviews im Fernsehen (Oft: WDR), Zeitschriften ( c't, Süddeutsche Zeitung,...), Informationsdienste (Gulli.com, heise.de,...) zum Gegenstand des öffentlichen Interesses geworden. Zu seinem heutigen "Ruhm" hat beigetragen, dass er und fast gleichzeitig sein Kanzleikollege Bernhard Syndikus mehrfach im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Straftaten beging und deshalb verurteilt wurde. Günter Freiherr Gravenreuth muss gegen sich gelten lassen, dass er -infolge seines extrem aufmerksamkeitsheischenden Drängens- auch über die Grenzen seiner eigentlichen Tätigkeit Aufmerkamkeit erweckte, er hat davon profitiert, Person des öffentlichen Interesses zu sein. Es ist nicht einsichtig, weshalb er dies nach all seinem Drängen plötzlich nicht mehr sein will.
Das veröffentlichte Protokoll betrifft nicht Günter Freiherr von Gravenreuth als Privatperson, sondern als "Rechtsanwalt" und dem nach also seine berufliche Tätigkeit - bei der eben wegen der Gefahr, dass Mandanten in Gefahr laufen, bei einer sogenannten "Niete" zu landen, ein erhöhtes öffentliches Interesse, auch an der Namensnennung -und der Nennung der Kanzleiadresse- besteht. Hierfür ist es auch nicht schädlich, dass Gravenreuth in eigener Sache klagte, denn dass genau ist gegenwärtig ein wichtiger Bestandteil seiner beruflichen Tätigkeit. Versagt er bei Selbstvertretungen weil er sich und seine Möglichkeiten maßlos überschätzt und dreist hintereinanderweg und, wie geschehen, in einem zusammengehörenden Handlungsstrang das LG Hamburg, das LG Kassel und das AG München belog, so ist nicht einsichtig, warum er bei der Vertretung von Mandanten nicht ebenso versagen sollte. Die öffentliche Berichterstattung hat eine wichtige Warnfunktion und dient auch der Bereinigung des Marktes von z.B. von Ausschuss, gefährlichen Gütern, giftige Gegenständen, matschigen Birnen und selbstherrlichen Pfuschern mit und ohne Staatsexamen, auch unfähigen und unterschlagenden Juristen.
Hinzu kommt, dass Gravenreuth ohne die Veröffentlichung des Protokolls -nach den Erfahrungen der Vergangenheit- sehr wahrscheinlich die Öffentlichkeit und womöglich sogar ein oder mehrere Gerichte belügen würde. Genau das hat er mehrfach getan. Zum Beispiel eine Gegendarstellung verlangt. Es ist, bei einem, der so oft gelogen hat, nahezu unumgänglich die Dokumente zu veröffentlichen - damit ein Richter die Chance hat mal im Internet nachzusehen, ob dass, was Gravenreuth im Antrag auf den Erlaß einer Verfügung behauptet, auch der Wahrheit entspricht.
So wird nicht zufällig durch den Artikel und das Protokoll offenbar, dass Gravenreuth gegenüber dem LG Hamburg eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben hat. Auch dies betrifft insbesondere die Anforderungen an den Beruf, denn gegenüber einem Rechtsanwalt werden erhöhte Maßstäbe, gerade hinsichtlich der Ehrlichkeit angewendet. Verstößt ein Anwalt gegen den Berufskodex, dann darf darüber selbstverständlich unter Vorlage von Beweismitteln wie Urteilen oder Gerichtsprotokollen berichtet werden.
Sollte Gravenreuth klagen, dann wird der Autor -mal wieder- dem Streit beitreten. Der Autor kommen die wiederholten ihm wüst erscheinenden Belästigungen der Variomedia AG mit Unsinn und
Lügen durch Gravenreuth wie ein Stalking im Sinne des
§238 Absatz 1 Punkt 2 StGB vor. Verwerflich sowas.