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Rechtsmissbraucher Andreas Neuber

Verleumder ist auch Kostentreiber

2008-06-08, Quelle: Eigenbericht (Jörg Reinholz) | AddThis Bookmark
Im Jahr 2006 hat Andreas Neuber (Kanzlei in Krefeld) am gleichen Tag vor dem LG Kassel und dem LG Krefeld zwei, über weite Strecken nicht nur wörtlich, sondern sogar Zeichen für Zeichen identische Anträge eingereicht. Mandant des Andreas Neuber und Antragsgegner waren jeweils die gleichen Personen. Es handelte sich bei beiden Anträgen um solche auf einstweilige Verfügungen, die den gleichen Gegenstand (Artikel) betrafen und sich nur im konkreten Antrag (Unterlassung, Gegendarstellung) unterschieden. In beiden Fällen wäre das LG Kassel zuständig gewesen, so dass eine Klage genügt hätte. Aus den Gründen, die der Gesetzgeber in §226 BGB jedoch für verwerflich erklärt hatte wollte Neuber genau das nicht. Der BGH hatte in vielen ähnlichen Fällen ähnlich entschieden, man kann von gefestigter höchstrichterlicher Rechtssprechung sprechen, die auch einem Abmahnganove, wie Neuber einer ist, bekannt sein sollte, denn als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist er zur Fortbildung verpflichtet:

"So stellt es einen Hinweis auf ein mißbräuchliches Vorgehen dar, wenn ein Anspruchsberechtigter ohne Not [...] mit der Folge, daß sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln
[...]
In den beschriebenen Fällen kann das prozessuale Vorgehen - je nach den Umständen des Einzelfalls - den Schluß rechtfertigen, daß der klagende Gläubiger ... die Absicht verfolgt, den Schuldner durch eine - der Sache nach unnötige - Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen"

Quelle: BGH Urteil vom 06.04.2000 I ZR 67/98

Der "Rechtsanwalt" Andreas Neuber jedoch reichte in Kostenerzielungsabsicht zwei Anträge ein. Für das Verfolgen einer möglicherweise kriminellen, definitiv jedoch sitten- und rechtswidrigen Schädigungsabsicht fehlt nach vielfältigen Verleumdungen und einer ganzen Anzahl von Rechtsbrüchen (inkl. Hausfriedensbruch) des "Rechtsanwaltes" zum Nachteil des Autors nun kein Beweis mehr.

Beide Anträge fußten zu dem auf einer erweislich vorsätzlich falschen Versicherung an Eides statt des Mario Dolzer, der deswegen von der Staatsanwaltschaft Krefeld gesucht wird. Andreas Neuber behauptete gegenüber dem AG Kassel, dieses stimme "so nicht". Eine deshalb bei der Staatsanwaltschaft Krefeld eingeholte Auskunft ergab ganz klar: "Rechtsanwalt" Andreas Neuber hatte das Gericht belogen, nach Dolzer wurde noch immer auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Krefeld gefahndet. Ebenfalls belogen hatte Andreas Neuber das AG Kassel, als er in erbärmlich niedriger Verleumdungsabsicht selbst behauptete, man könne den Autor als "frei als Mietnomade bezeichnen". "Rechtsanwalt" Neuber hatte zu dem Zeitpunkt erweislich Kenntnis davon, dass der Autor fast zehn Jahre am gleichen Ort wohnt- was der von "Rechtsanwalt" Neuber getätigten Bezeichnung als "Nomade" sehr deutlich entgegen steht und des Andreas Neubers eigene sitten- und berufsstandswidrige Verleumdungsabsicht in den Vordergrund rückt.

Zudem hatte Andreas Neuber dem AG Kassel gegenüber behauptet, Jurastudiumsabbrecher Alexander J. Kleinjung (Frankfurt) (ja, der "wissenschaftliche Mitarbeiter" des Günter Freiherr von Gravenreuth), sei mit Wissen und Kenntnis der Anwaltskammer Frankfurt am Main "gelegentlich" als Vertreter vor Amtsgerichten u.a. für Mario Dolzer aber auch für weitere Personen tätig. Auch das ist wohl falsch: Jedenfalls konnte dem Autor seitens der Anwaltskammer niemand diese Kenntnis bestätigen- im Gegenteil: die Kammer hätte bei Kenntnis eingreifen müssen: Nach §8 Absatz 1 Rechtsberatungsgesetz ist dieses nämlich ordnungswidrig:

Ordnungswidrig handelt, wer

1.fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,


Es ist auch völlig ausgeschlossen, dass Alexander J. Kleinjung als so genannter "Prozessagent" nach § 157 Abs. 3 ZPO tätig war. Aus der Schließung des Berufsstandes der Rechtsbeistände im Jahre 1980 durch das Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) folgte, dass "altruistisch" (also sogar kostenlos tätigen) Rechtsdienstleistenden künftig eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht mehr erteilt werden konnte. Wie alt mag Alexander J. Kleinjung wohl 1980 gewesen sein? Volljährig war er damals jedenfalls nicht.

Genau so eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch Alexander J. Kleinjung hatte Neuber selbst behauptet. Neuber behauptete weiter, Kleinjung wäre "noch kein Rechtsanwalt". Hinsichtlich der mittlerweile bekannten Tatsachen und der aktuellen Prüfungsordnungen ist das nicht nur eine Lüge, sondern sogar ein Witz. Und Andreas Neuber hat diesen Vortrag auch in einer Kostenerzielungsabsicht gehalten. Natürlich kann "Rechtsanwalt" Neuber behaupten, dass ausgerechnet das Berufsrecht nicht zu den Kenntnissen gehört, die ein "Rechtsanwalt" haben muss. Vielmehr kann er auch behaupten, das ihm ein Satz "Lüge dreist, im realen "Rechtsstaat" bundesrepublikanischer Ausprägung werden Richter und Staatsanwälte "Rechtsanwälte" nicht verfolgen und notfalls das Recht beugen!" viel mehr für seine Berufsausübung mitgegeben habe. Der Autor kann ja auch aus eigenem Erleben im Besonderen mit der Staatsanwaltschaft Kassel bestätigen, dass dieses weitgehend zutrifft.

Für den Fall eines Antrages auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung: Der Autor kann jeden Punkt dieses Artikels durch Vorlage von Dokumenten beweisen.



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